Die Steuerlast bei Erbschaft oder auch Schenkung kann bei Spezialimmobilien des ländlichen Raums hoch ausfallen. Nicht immer entspricht der vom Finanzamt ausgewiesene Grundbesitzwert dem Wert des tatsächlichen Objekts. Sollte der Grundbesitzwert über dem Verkehrswert liegen, ermöglicht eine Öffnungsklausel im Bewertungsgesetz (BewG) den Nachweis des niederen gemeinen Wertes.
In einem Artikel, der in der Zeitschrift Agrarbetrieb (Nr. 1/2024, S. 42 ff.) erschienen ist, erläutern Dr. Kornelius Gütter und Theelke Wiltfang die Hintergründe.
Bei Erbschaften und Schenkungen kann der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert bei Spezialimmobilien des ländlichen Raums über dem tatsächlichen gemeinen Wert liegen. Der Beitrag zeigt auf, anhand welcher Kriterien eine solche Überbewertung erkannt und gegebenenfalls durch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes korrigiert werden kann.
Im ersten Schritt sollte der Feststellungsbescheid systematisch auf Bewertungsfehler geprüft werden. Von Bedeutung sind insbesondere die richtige Zuordnung des Grundstücks, das angewandte Bewertungsverfahren, der verwendete Bodenrichtwert, die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sowie die angesetzten Gebäude- und Flächendaten. Bereits solche Korrekturen können zu einer deutlichen Verringerung des Grundbesitzwertes führen.
Besondere Bedeutung hat die Prüfung bei Wohngebäuden, die in landwirtschaftliche Hofstellen eingebunden sind, sowie bei außerlandwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden. Hier können häufig eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten, überdurchschnittliche Bauschäden, Instandhaltungsrückstände, Immissionen oder wirtschaftliche Überalterung einen niedrigeren gemeinen Wert begründen.
Der Beitrag verdeutlicht damit die Bedeutung einer objektbezogenen Prüfung der steuerlichen Bewertung. Wenn die Korrektur offensichtlicher Bewertungsfehler bei dem festgestellten Grundbesitzwert nicht ausreicht, sollte geprüft werden, ob der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch ein Sachverständigengutachten wirtschaftlich sinnvoll ist.
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