Anlässlich der BDEW Fachtagung Leitungsrecht 2026 in Hamburg erläutert Nico Wolbring die Entschädigungsregelungen bei der Beanspruchung von landwirtschaftlichen Flächen in der Sachverständigen-Praxis. Den Vortrag können Sie hier als PDF-Datei einsehen.
Der Vortrag von Nico Wolbring auf der BDEW-Fachtagung „Leitungsrecht 2026“ befasst sich mit den wesentlichen Entschädigungsfragen bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Leitungsbauvorhaben. Im Mittelpunkt stehen die Bodenwertermittlung für Dienstbarkeiten, Aufwuchsschäden sowie die Entschädigung von Mastenstandorten.
Bei Dienstbarkeitsentschädigungen wird die Bodenwertminderung in der Regel als Prozentsatz eines angemessenen Bodenwertes ermittelt. Dabei sollte nicht zwangsläufig der Verkehrswert des einzelnen Grundstücks zugrunde gelegt werden. Vorgeschlagen wird vielmehr ein nachvollziehbar ermittelter, für die Mehrzahl der betroffenen Grundstücke repräsentativer Bodenwert. Gerade bei größeren Leitungsbauvorhaben können hierfür Rahmenregelungen mit den Grundeigentümerverbänden sinnvoll sein.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden Aufwuchsschäden. Deren Höhe hängt wesentlich von Kultur, Ertrag und beanspruchter Fläche ab. Die Ermittlung kann durch klassische Schadensschätzungsverfahren wie Halmtaxe, Probeernte oder Proberodung erfolgen. Gleichzeitig wird auf die Schwierigkeiten einer verlässlichen Ertragsschätzung hingewiesen. Zur Orientierung stehen Richtsätze verschiedener Landwirtschaftskammern und anderer Institutionen zur Verfügung.
Bei Mastenstandorten sind neben der eigentlichen Ausfallfläche auch ertragsgeminderte Flächen, zusätzlicher Umfahrungs- und Pflegeaufwand zu berücksichtigen. Einen besonderen Aspekt bildet der Kapitalisierungszinssatz. Während in der landwirtschaftlichen Taxationspraxis traditionell häufig mit 4 % gerechnet wurde, sieht die Entschädigungsrichtlinie Landwirtschaft (LandR 19) grundsätzlich einen Zinssatz von 2 % vor. Die Wahl des Zinssatzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der kapitalisierten Entschädigung.
Der Vortrag verdeutlicht insgesamt, dass eine sachgerechte Entschädigung betriebs- und bewirtschaftungsbezogen erfolgen muss. Neben der unmittelbaren Flächeninanspruchnahme sind insbesondere Produktionsausfälle, Bewirtschaftungserschwernisse und langfristige wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
Weitere Vorträge finden sie hier.








